Eine detaillierte Auflistung aller durch die Änderungen betroffenen Anlagenarten finden Sie in der öffentlichen Verwaltungsvorschrift der TA-Luft auf Seite 16. Darin heißt es:
“Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen zur Herstellung von folgenden Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung mit einer auf diese Stoffe bezogenen Herstellungskapazität von insgesamt mehr als 2000 Tonnen pro Jahr in kontinuierlichen Prozessen”Quelle: Bundesrat (2021): Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Zusammenfassend müssen sich jetzt also alle Betriebsorganisationen der Branchen, die mit Kohlewasserstoffen arbeiten, mit den Dichtigkeitsanforderungen der TA-Luft beschäftigen.